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   OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20   

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https://dejure.org/2020,44236
OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20 (https://dejure.org/2020,44236)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2020 - 15 W 52/20 (https://dejure.org/2020,44236)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - 15 W 52/20 (https://dejure.org/2020,44236)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20
    Gerade letzteres war übrigens im mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 EMRK vom Antragsteller zitierten Fall des EGMR (v. 10.07.2014 - 48311/10, NJW 2015, 1501 - B AG/Deutschland Nr. 2) anders, weil es dort um die (unklaren) inneren Beweggründe (= sog. innere Tatsachen) des Altbundeskanzlers bei der Entscheidung zu Neuwahlen ging und die Frage, ob ein diesbezüglicher Verdacht (gleich wie man ihn genau bezeichnet oder formuliert) ohne hinreichende Tatsachengrundlage für solche Vermutungen einfach in den Raum gestellt werden durfte.
  • BGH, 29.09.2020 - VI ZR 449/19

    "Fahndung" der Bildzeitung war erlaubt

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20
    Der gezogene Vergleich mit der scharfen bundesweiten Berichterstattung über eine Teilhabe an Plünderungen auf dem G20-Gipfel in Hamburg (OLG Frankfurt a.M. v. 24.10.2019 - 16 U 235/18, Anlage MK 13 = Bl. 148 ff. d.A.) - die der Bundegerichtshof v. 29.9.2020 - VI ZR 449/19, GRUR-RS 2020, 26403 obendrein gerade anders bewertet hat -, ist dem Senat nicht nachvollziehbar.
  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 249/18

    Erkennbarmachung des Beschuldigten durch Wortberichterstattung über ein

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20
    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Rn. 19 m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20
    Ein solcher Eindruck - der obendrein nicht Gegenstand der Antragsfassung wäre - entsteht jedenfalls nicht etwa unabweislich, was aber für einen Unterlassungsantrag geboten wäre (vgl. etwa BGH v. 02.07.2019 - VI ZR 494/17, NJ 2019, 453 Rn. 30; Senat v. 07.06.2018 - 15 U 127/17, BeckRS 2019, 7664 Rn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20
    Auch der weitere Fall BGH v. 26.11.1996 - VI ZR 323/95, GRUR 1997, 233 - "Gynäkologe", in dem nicht eine generelle identifizierende Berichterstattung, sondern einzelne Äußerungen angegriffen waren, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
  • OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17

    Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20
    Unterschiede gegenüber der Verdachtsberichterstattung über Straftaten ergeben sich dann vor allem beim Maß des für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung erforderlichen berechtigten Interesses und bei Fragen der nur in Strafrechtsfragen eingreifenden sog. Unschuldsvermutung (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senat v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 17 m.w.N.; Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 12 f.; jedenfalls im Ergebnis auch Senat v. 20.01.2014 - 15 W 1/14, BeckRS 2014, 17496 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2019 - 16 U 235/18

    Unzulässigkeit identifizierender Bildberichtersattung im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20
    Der gezogene Vergleich mit der scharfen bundesweiten Berichterstattung über eine Teilhabe an Plünderungen auf dem G20-Gipfel in Hamburg (OLG Frankfurt a.M. v. 24.10.2019 - 16 U 235/18, Anlage MK 13 = Bl. 148 ff. d.A.) - die der Bundegerichtshof v. 29.9.2020 - VI ZR 449/19, GRUR-RS 2020, 26403 obendrein gerade anders bewertet hat -, ist dem Senat nicht nachvollziehbar.
  • OLG Köln, 14.02.2017 - 15 U 7/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung in

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20
    Deswegen geht insbesondere auch der Vorwurf einer fehlenden Anhörung auf S. 12/21 ff. der Antragsschrift (Bl. 18/27 ff. d.A.) fehl, weil keine tatsachenbezogenen Verdachtsäußerungen - als konkretes tatsächlicher Substrat vermeintlicher Vorwürfe (so letztlich aber offenlassend Senat v. 14.02.2017 - 15 U 7/17, BeckRS 2017, 109223 Rn. 13) - Gegenstand der Berichterstattung sind, sondern nur das geschäftliche Treiben des Antragstellers in seiner sog. Sozialsphäre auf Basis unstreitig wahrer Tatsachen - zugegeben äußerst - kritisch beleuchtet wird.
  • OLG Köln, 20.01.2014 - 15 W 1/14

    Anspruch einer Bank auf Unterlassung identifizierender Berichterstattung über

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20
    Unterschiede gegenüber der Verdachtsberichterstattung über Straftaten ergeben sich dann vor allem beim Maß des für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung erforderlichen berechtigten Interesses und bei Fragen der nur in Strafrechtsfragen eingreifenden sog. Unschuldsvermutung (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senat v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 17 m.w.N.; Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 12 f.; jedenfalls im Ergebnis auch Senat v. 20.01.2014 - 15 W 1/14, BeckRS 2014, 17496 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 04.07.1991 - 15 U 21/90

    Schadenersatz für Wertverlust einer Arztpraxis durch negative

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20
    Gleiches gilt für den Fall "D" (OLG Frankfurt a.M. v. 04.07.1991 - 15 U 21/90, juris = Anlage MK 14, Bl. 410 ff. d.A.), weil es auch dort um nicht tatsächlich aufgeklärte mögliche "Pfusch"-Vorwürfe ging, mit denen der Durchschnittsrezipient konkrete tatsächliche Vorgänge rund um noch nicht aufgeklärte "Narkosezwischenfälle" in Verbindung brachte.
  • OLG Köln, 23.07.2020 - 15 U 290/19
  • OLG Köln, 26.11.2020 - 15 U 39/20
    Ähnliches gilt, wenn auf Basis unstreitiger Tatsachen nicht - sei es zwischen den Zeilen - zusätzlich eine eigene Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, sondern nur eine bewertende Einordnung mit einem Erheben rein moralischer Vorwürfe erfolgt (etwa OLG Düsseldorf v. 21.02.2019 - 16 U 179/17, BeckRS 2019, 11822 Rn. 33 f., 39 ff., 60 oder zur kritischen Bewertung einer medizinisch nicht gebotenen ärztlichen Behandlung in Privaträumen auf Basis unstreitiger Geschehnisse zuletzt ähnlich auch Senat v. 15.10.2020 - 15 W 52/20, n.v.).

    Es muss aus Sicht des Durchschnittsadressaten um ein konkretes tatsächliches Substrat vermeintlicher Vorwürfe und um die Mitteilung der vermuteten Tatsachenfrage gehen (Senat v. 15.10.2020 - 15 W 52/20, n.v.)... Bei der Würdigung ist jeweils - wie auch sonst im Äußerungsrecht - auf den Gesamtkontext und das Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten abzustellen und das Zusammenspiel von Wort- und Bildberichterstattung zu würdigen.

  • OLG Köln, 12.11.2020 - 15 U 112/20

    Identifizierende Berichterstattung über sog. "Miethaie" zulässig?

    Kommt man den Betroffenen in Fällen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung mit den - auch hier gewählten - recht weit gefassten Anträgen insgesamt schon entgegen (vgl. in Abgrenzung zu sonst gebotenen Angriffen nur gegen konkrete Äußerungen aus einer Berichterstattung, die einen Verdacht transportieren, zuletzt Senat v. 15.10.2020 - 15 W 52/20, n.v.), ist es aus Bestimmtheitsgründen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zumindest erforderlich, die - sei es nur zwischen den Zeilen als unabweisliche Eindruckserweckung - erfolgte Verdachtsäußerung (= tatsächliches Substrat der Vorwürfe) dann auch selbst in Antrag und Verbotstenor aufzunehmen, wie im Termin geschehen.

    Dies ist bei einer Berichterstattung über vermeintliche Straftaten eindeutig (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 15), gilt aber auch bei einem Vorwurf etwaigen sonstigen rechtswidrigen oder nur moralisch fragwürdigen Verhaltens (so zuletzt etwa auch Senat v. 15.10.2020 - 15 W 52/20, n.v.) und somit auch hier.

    Ähnliches gilt, wenn auf Basis unstreitiger Tatsachen nicht - sei es zwischen den Zeilen - zusätzlich eine eigene Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, sondern nur eine bewertende Einordnung mit einem Erheben rein moralischer Vorwürfe erfolgt (etwa OLG Düsseldorf v. 21.02.2019 - 16 U 179/17, BeckRS 2019, 11822 Rn. 33 f., 39 ff., 60 oder zur kritischen Bewertung einer medizinisch nicht gebotenen ärztlichen Behandlung in Privaträumen auf Basis unstreitiger Geschehnisse zuletzt ähnlich auch Senat v. 15.10.2020 - 15 W 52/20, n.v.).

    Es muss aus Sicht des Durchschnittsadressaten um ein konkretes tatsächliches Substrat vermeintlicher Vorwürfe und um die Mitteilung der vermuteten Tatsachenfrage gehen (Senat v. 15.10.2020 - 15 W 52/20, n.v.), wobei natürlich auch bestehende Unsicherheiten bei sog. inneren Tatsachen (wie hier ein fehlender tatsächlicher Eigenbedarfswunsch beim Ausspruch von Kündigungen) ausreichen können (vgl. etwa auch EGMR v. 10.07.2014 - 48311/10, NJW 2015, 1501 - Q AG/Deutschland Nr. 2 zu den Motiven eines Bundeskanzlers in Bezug auf Neuwahlen).

  • OLG München, 05.03.2024 - 8 U 2827/23

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Beschwerde, Berufung, Verdachtsberichterstattung,

    Nur bei solchen kann im Zeitpunkt der Äußerung der Wahrheitsgehalt ungeklärt sein (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.; siehe auch OLG Köln, Beschlüsse vom 07.03.2017 - 15 U 7/17, BeckRS 2017, 107140, Rn. 6, und vom 15.10.2020 - 15 W 52/20, GRUR-RS 2020, 39121, Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • LG Köln, 08.06.2022 - 28 O 304/21
    Dies gilt insbesondere bei - wie hier - zuvor in der Öffentlichkeit unbekannten Personen, bei denen die Kundgebung ihres konkreten Aussehens ihre Wiedererkennung in der Öffentlichkeit deutlich wahrscheinlicher macht (OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2020 - 15 W 52/20).
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